Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal gesprochen: Die Kosten für Arbeitszimmer sind wieder absetzbar. Allerdings kann der Gesetzgeber eine Pauschale Regelung treffen und auch Abschläge machen.
Bevor die Entscheidung diskutiert werden kann, soll sie zunächst etwas ausführlicher dargestellt werden.
Wer selbständig arbeitet und dafür Büroräume anmietet, kann die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Dies ist deshalb der Fall, weil sich der Gewinn um die Kosten der Miete schmälert.
Gleichsam kann und konnte auch derjenige die Kosten eines einzelnen Zimmers in seiner Wohnung (eben des Arbeitszimmers) absetzen, der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dort hatte. Wenn also ein Rechtsanwalt statt Kanzleiräume anzumieten, seine Kanzlei in einem Zimmer zu Hause führt, kann er die Kosten für dieses Zimmer absetzen. Die Begründung hierfür ist, dass die Entscheidung gesonderte Anmietung und Nutzung eines Zimmers der Wohnung nicht anders bewertet werden kann.
Hier sollte man – ohne allen Rechtsanwälten solches unterstellen zu wollen – schon mal anmerken, dass dies natürlich Gestaltungsspielraum bietet. Wenn ich den Mietvertrag entsprechend mit dem Vermieter gestalte, wird das Arbeitszimmer mehr von der Miete kosten, als es der Quadratmeterfläche entspricht und das kann ich damit begründen, dass Gewerbemieten eben teurer sind. Als Rechenbeispiel: Wenn ich meine Wohnung von 100 m² für 1000,- € miete und dann beschließe, eines der 4 Zimmer zum Arbeitszimmer zu machen, dann werde ich versuchen, mit dem Vermieter einen Vertrag abzuschließen, nach dem ich die Wohnung insgesamt miete, das einzelne Zimmer als Arbeitszimmer gewerblich nutzen darf und auf dieses Zimmer 500,- € für den Rest der Wohnung 550,- € zahlen muss. Dann hat der Vermieter noch etwas davon und ich kann 500,- als Betriebsausgaben von meinen Einnahmen absetzen.
Worüber das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat, ist ein anderer Fall. Hier geht es um das teilgenutzte Arbeitszimmer, der Betreffende arbeitet also nicht hauptsächlich dort, sondern auch woanders. Bestes Beispiel sind hier wohl die Lehrer. Die arbeiten hauptsächlich in der Schule, müssen den Unterricht aber zu Hause vorbereiten. Dort haben sie dafür ein Zimmer nötig. Dieses konnte (seit 2007, als SPD müssen wir die Mitschuld hierfür also auf uns nehmen) nicht mehr abgesetzt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht jetzt aufgehoben.
Zu Recht, zu Unrecht?
Ich halte nicht viel davon, Verfassungsgerichtsurteile zu kommentieren. Das Bundesverfassungsgericht ist richtigerweise unabhängig. Ich möchte aber die Gründe angeben, die für die Abschaffung der Absetzbarkeit gesprochen haben, damit jeder sich ein eigenes Urteil bilden kann.
Zunächst einmal ist quasi nicht kontrollierbar, ob ein Arbeitszimmer wirklich als Arbeitszimmer genutzt wird. Auch hier unterstelle ich nicht, dass Lehrer oder andere Betroffene flächendeckend falsche Angaben machen würden. Aber die Möglichkeit besteht natürlich, einen Raum, den ich wesentlich anders nutze, so von der Steuer abzusetzen und meine Miete zu mindern. Dies ist dann auch ungerecht gegenüber allen, die das nicht können, weil sie keinen Teil ihrer Arbeit zu Hause leisten.
Auch ist dieses Arbeitszimmer genau solch eine staatliche Subvention, von der immer gefordert wird, sie abzuschaffen, sie erinnern sich sicherlich an diese Forderungen. Steuerliche Subventionen abschaffen und dafür die Steuern senken, ist eine populäre Forderung…. bis es einen dann selbst trifft. Gerade beim Arbeitszimmer war die Aufregung sehr hoch. Ob sie angemessen war?
Nichtsdestotrotz, das Urteil ist gefällt. Der Gesetzgeber wird eine entsprechende Regelung treffen. Eine Pauschalregelung ist nicht die gerechteste, aber die einfachste und meiner Meinung nach sinnvollste.
